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Auch weiterhin Basen in Literflaschen

Dark Burner fordert die Regulierung heraus

Soeben hat Dark Burner offiziell bekannt gegeben, dass sie auch nach dem 20. Mai weiterhin Basen mit Nikotin in großen Abfüllungen verkaufen werden.
Damit sind die Niedersachsen die Vorreiter, die gesetzliche Regulierung herauszufordern.
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Neue Gesetze bieten keine Rechtssicherheit. Sie werden von der Bundesregierung gemacht, vom Parlament beschlossen, und sind damit gültig.
Ob sie damit dann rechtens sind, findet man in einer Demokratie erst heraus, wenn ein Richter in einem Verfahren dazu Stellung genommen hat. Im Zweifelsfall gehen Gesetze wieder zurück an den Gesetzgeber und müssen neu gemacht werden.
Das ist zwar gut und richtig im Sinne der Gewaltenteilung. Aber es birgt natürlich die Gefahr, dass der Gesetzgeber etwas galaktisch dämliches verzapft und sich dann trotzdem alle daran halten.
Und genau das könnte hier auch der Fall sein.

Sowohl an der TPD2 der Europäischen Union wie auch dem für Deutschland entscheidenden Tabakerzeugnisgesetz kann man klar erkennen, dass hier Menschen dran gearbeitet haben, die von der Sache selber keine Ahnung haben. Deshalb ist es in seinen Formulierungen nicht eindeutig, benötigt sehr viele Begriffsbestimmungen und erscheint dem langjährigen Dampfer irgendwie an der Realität vorbei zu gehen.

Viele Gerüchte, wenig Sinnvolles

Schon früh kamen sehr viele Gerüchte in der „Community“ über einzelne Bestimmungen auf. Verdampfer würden auf 2ml Füllvolumen beschränkt, dabei steht das nur für Kartuschen drin. Es gäbe ein Werbeverbot, wobei nur die Werbung für wenige, explizite Werbeformen untersagt wird. (Gruß an die YouTuber) Alle Aromen würden verboten, obwohl nur einige, wenige Zusatzstoffe verboten sind oder werden, die für Liquids kaum eine Rolle spielen.
Alles Bockmist.

Was aber tatsächlich einen Ansatzpunkt zu liefern scheint, ist dass Basen keine Nachfüllbehälter sind. Und genau so argumentiert Dark Burner.

Was steht eigentlich im Gesetz?

Das einzige, was Vaper an dem Gesetz tatsächlich nachhaltig betroffen hätte, ist die Beschränkung der Liquids auf 10ml und 20mg.
So wurde es von vielen Herstellern und Händlern interpretiert.
Aber das steht so eigentlich nicht im Gesetz. Dort steht nämlich:

§ 14 Beschaffenheit von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern

(1) Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter dürfen nach Maßgabe des Satzes 2 nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. Nachfüllbehälter ein Volumen von höchstens 10 Millilitern haben […]

Die nikotinhaltige zu verdampfende Flüssigkeit darf einen Nikotingehalt von höchstens 20 Milligramm pro Milliliter haben.

Dem aufmerksamen Leser wird auffallen, dass im letzten Satz ganz explizit von „nikotinhaltiger zu verdampfende Flüssigkeit“ gesprochen wird. Und das ist nun einmal ganz eindeutig Liquid. Da gibt es nix zu feilschen.
Im Absatz eins steht aber „Nachfüllbehälter“. Hätte der Gesetzgeber hier Liquids gemeint, warum hat er dann hier nicht auch von „nikotinhaltiger zu verdampfende Flüssigkeit“ gesprochen?
Was unterschiedlich benannt wird, sind unterschiedliche Dinge. Ist meist so im Deutschen.

Kann man ja mal nachfragen

Dark Burner hat also einfach bei der Abteilung Lebensmittelüberwachung der Ordnungsbehörde Hannover nachgefragt. Und die haben bestätigt, dass es sich bei der Base eben nicht um ein Liquid oder einen Nachfüllbehälter handelt. Sondern um ein Zwischenprodukt, das alleine nicht zum Konsum bestimmt ist.

Um auf Nummer Sicher zu gehen, haben die Norddeutschen dann ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben. Und auch das kommt zu dem Schluss, dass für die Basen eben nicht das Tabakerzeugnisgesetz zuständig ist. Sondern als „Gemisch chemischer Substanzen“ einzuordnen ist.
Damit unterliegt es zwar den entsprechenden Richtlinien (REACH und CLP). Gilt aber somit nicht als Endprodukt und ist also auch kein Nachfüllbehälter, wie er in § 14 auf 10ml beschränkt wird.
Somit wird Dark Burner auch weiterhin seine Basen wie bisher auch in Liter Abfüllungen auch für Enddampfer verkaufen.

Schlüssige Argumentation

Auch weiterhin erhältlich: Basen in großen Gebinden. (Foto: Dark Burner)

Das ist noch keine Rechtssicherheit. Wie bereits beschrieben. Es ist erst wirklich sicher, wenn ein Richter darüber schaut. Und ein Richter wird erst darüber schauen, wenn irgendeine Ordnungsbehörde einen Verkäufer wegen einer Ordnungswidrigkeit verdonnert und der das dann bis vor Gericht ausreizt.
Aber es ist eine sehr schlüssige Argumentation, die sowohl von einem Rechtsgutachten als auch von der Einschätzung der Ordnungsbehörde Hannover geteilt wird.

Es ist davon auszugehen, dass sich einige Hersteller dieser Argumentation anschließen werden. Denn in Deutschland kommt noch ein zweiter Faktor hinzu.
Wird so ein Gesetz neu verabschiedet, und es gibt hier berechtigte Streitigkeiten, dann passiert da nicht viel. Die Richter wissen ja wie es läuft. Mit einem solchen Gerichtsverfahren würde also ein Präzedenzfall geschaffen werden.
Selbst wenn die Argumentation von Dark Burner also falsch wäre, gäbe es dafür erstmal nur einen Klaps auf die Finger.

Nicht so einfach abzuwenden

Bevor die nächsten Unkenrufe laut werden, sollte man sich noch etwas klar machen.
Wenn diese Argumentation richtig ist, dann wird das Gesetz auch nicht so einfach zu ändern sein. Wenn man vorausgesetzt, dass der Gesetzgeber es dann trotzdem beschränken wollte.

Jetzt sind erst einmal Wahlen. Bis der Bundestag dann wieder normal arbeitet dürfte es 2018 werden. Ein neues Gesetz oder eine Änderung dauern aber schon mal gerne zwei Jahre.
Zusätzlich muss ein Gesetz ja auch durch den Bundesrat abgesegnet werden. Und wie wir wissen, ziert der sich ja gerade auch beim Menthol Verbot. Mit der Begründung, dass die Regulierung damit über die Forderungen der TPD der EU hinausgeht. [Bericht dazu hier…]
Ob richtig oder falsch wäre es also ein sehr sehr langer Weg, etwas dagegen zu unternehmen.

Nur noch bis 12mg

Die einzige Einschränkung, die Dark Burner hier direkt macht, ist die Nikotinstärke. Denn gemäß der Bestimmungen für „Gemisch chemischer Substanzen“ darf die Base dann nicht 20mg beinhalten. Dark Burner wird sie nur noch bis 12mg vertreiben.
Aber wie der Rheinländer sagt: Drup gedrisse.

„Daher erfüllen unsere Basen alle notwendigen Anforderungen an das Chemikalienrecht, welches entgegen dem Tabakproduktgesetz den Verkauf in größeren Gebinden als 10ml erlaubt. Allerdings rührt daher auch die Einschränkung auf Basen mit max. 12mg Nikotin.“
Dark Burner

Facepalm jemand?

Damit gibt es also auch nach dem 20. Mai noch Basen in Literbehältern.
Und wenn Ihr heute Abend ständig ein leises Klatschen hört, dann sind das die Facepalms der Hersteller, die gerade die Produktion umgestellt haben. Und der Leute, die jetzt auf 20 Litern Bunkerbase sitzen.

Quelle: https://web.archive.org/web/20170517190410/http://dark-burner.eu/erklaerung-zum-weiterverkauf-der-dark-burner-basen-in-gebinde-10ml/


EDIT 18.05.2017: Nachdem ich bei Dark Burner angefragt habe und mir zwei Schriftstücke vorliegen, schein es sich so zu verhalten, dass Dark Burner nicht über die angegebenen Informationen verfügt. Eine Stellungnahme dazu findet Ihr hier…

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Joey Hoffmann

Begründer und inhaltlich Verantwortlicher bei vapers.guru
Freier Redakteur, zuvor angestellter und selbstständiger Marketingberater und Mediengestalter, Fachbereich Facebook und Wordpress. Mitglied des Deutschen Fachjournalisten-Verbandes.

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